In Berlin, Brandenburg, Hamburg, Bremen und Hessen wurde dem Käufer bisher die gesamte Provision aufgebürdet. Von nun an dürfen maximal 50% der Courtage auf diesen abgewälzt werden. Ist der Makler im Doppelauftrag von Verkäufer und Käufer tätig, so sind die anfallenden Kosten hälftig zu splitten. Arbeitet der Makler unentgeltlich für eine Partei, so darf er auch von der anderen keine Provision verlangen. Der Käufer trägt nur dann die gesamte Provision, falls er einen expliziten Suchauftrag vergeben hat. Ebenso steht es dem Verkäufer frei, auch in Zukunft für die vollen Maklerkosten aufzukommen. Das Gesetz gilt für Eigentumswohnungen und Einfamilienhäuser, nicht für Gewerbeimmobilien oder Mehrfamilienhäuser. Ab Dezember 2020 ist darüber hinaus eine neue Formvorschrift für Maklerverträge gültig: diese müssen der Textform entsprechen, mündliche Absprachen oder ein Handschlag sind unwirksam.